Rz. 124

Wird der Anwalt erstmals in einem Verfahren nach Zurückverweisung bestellt oder beigeordnet, gilt nach dem eindeutigen Wortlaut die Regelung nach Abs. 6 S. 1, da es sich um den "ersten Rechtszug" handelt. Er erhält aus der Landeskasse auch die Vergütung für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Damit ist nicht nur das vorbereitende Verfahren gemeint ("einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage"), sondern die gesamte Tätigkeit, also auch die Tätigkeit in der ersten Instanz vor Zurückverweisung und im Rechtsmittelverfahren.

 

Beispiel: Der Anwalt ist im vorbereitenden Verfahren als Verteidiger beauftragt. In erster Instanz wird der Angeklagte nach einem Hauptverhandlungstermin verurteilt. Im Berufungsverfahren wird im ersten Hauptverhandlungstermin das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dort wird der Anwalt nunmehr als Pflichtverteidiger bestellt.

Der Anwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen, also sowohl die des vorbereitenden Verfahrens, die des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens und des vorangegangenen Berufungsverfahrens und der erneuten ersten Instanz nach Zurückverweisung aus der Landeskasse verlangen.

 

Rz. 125

A.A. ist Burhoff,[133] der sich allerdings auf Entscheidungen beruft, die noch zu § 97 BRAGO ergangen sind.

 

Rz. 126

Häufig wird hier auch zur Ablehnung der Rückwirkung nach Abs. 6 S. 1 irrtümlich auf Abs. 6 S. 2 abgestellt, dabei aber verkannt, dass das erstinstanzliche Verfahren nach Zurückverweisung kein Rechtsmittelverfahren ist, sondern wie der Name bereits sagt, ein erstinstanzliches Verfahren, also der "erste Rechtszug".

[133] Burhoff/Volpert, § 48 Abs. 5 Rn 14.

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