Rz. 167

Verhält sich ein Vergleich nur über streitgegenständliche Ansprüche, so steht dem insoweit im Verfahren beigeordneten Anwalt die Vergütungsfestsetzung der Gebühr nach VV 1003 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Einigung außergerichtlich getroffen wurde (vgl. Rdn 29 f.).[164]

 

Rz. 168

Soll in einem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden ist, ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen werden, kann der Anwalt zwar in vielen Fällen davon ausgehen, dass die Staatskasse seine Gebühr nach VV 1003 trägt (siehe Rdn 29 f.). Das ist aber keineswegs sicher, weshalb er vorab bei dem erkennenden Gericht den Antrag stellen sollte, seine Beiordnung auf den beabsichtigten Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zu erstrecken. Ein solcher Beschluss hat womöglich nur deklaratorischen Charakter, ist aber für die Kostenfestsetzungsorgane stets bindend. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags i.S.v. VV 1000 oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch gegen die Staatskasse nach dem durch das KostRÄG 2021 eingefügten Abs. 1 S. 2 überdies alle gesetzlichen Gebühren (Differenz-Verfahrensgebühr VV 3101 und Differenz-Terminsgebühr VV 3104) und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

[164] OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 1825; OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 569.

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