Rz. 17
Nach § 46 Abs. 2 kann das Gericht auf Antrag die Feststellung treffen, dass Reisekosten oder Aufwendungen (§ 670 BGB) erforderlich sind. Für Gebühren ist diese Feststellung ausgeschlossen. Neben dem Feststellungsverfahren nach § 46 Abs. 2 bietet aber auch die Festsetzung eines Vorschusses nach § 47 Abs. 1 die Möglichkeit, zu klären, ob Auslagen von der Staatskasse erstattet werden. Denn nach § 47 Abs. 1 können im Wege des Vorschusses die voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse gefordert werden. Anders als die vorherige positive Feststellung nach § 46 Abs. 2, der Bindungswirkung zukommt und die von der Staatskasse nicht angefochten werden kann,[26] kann gegen die Vorschussfestsetzung aber noch von der Staatskasse Erinnerung gem. § 56 eingelegt werden.
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