Rz. 7

Die sachliche Berechtigung der Regelung, dass bei Beratungshilfe kein Vorschuss verlangt werden kann, folgt aus der geringen Gebührenhöhe (VV 2501 ff.). Der Ausschluss des Vorschussanspruchs bezieht sich ausschließlich auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, nicht aber auf die beim Rechtsuchenden zu erhebende Beratungshilfegebühr (VV 2500). Dies ist durch das PKH- und Beratungshilfeänderungsgesetz in § 47 Abs. 2 klargestellt worden. Die Beratungshilfegebühr VV 2500 soll als Vorschuss verlangt werden können, und zwar einerseits, um dem Rechtsanwalt nicht das Gebühreneinzugsrisiko aufzubürden, und andererseits, um dem Rechtsuchenden zu vergegenwärtigen, dass er eine Kosten auslösende Leistung in Anspruch nimmt.[4]

[4] BT-Drucks 17/11472, S. 50.

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