Rz. 84

Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt die in VV 2500 geregelte Beratungshilfegebühr nach VV 2500 i.H.v. 15 EUR nicht gegen die Staatskasse, sondern gem. § 44 S. 2 nur gegen den Rechtsuchenden geltend machen (vgl. auch § 8 Abs. 2 S. 1 BerHG). Nach S. 2 der Anm. zu VV 2500 kann die Gebühr erlassen werden. Verzichtet der Rechtsanwalt auf die Gebühr, kann er sie nicht gegenüber der Staatskasse geltend machen. Eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten über eine höhere Beratungshilfegebühr war früher wegen § 8 BerHG, § 3a Abs. 4 nichtig. Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 sind § 8 BerHG geändert und § 3a Abs. 4 RVG aufgehoben worden. Eine Vergütungsvereinbarung ist bei Beratungshilfe dann nicht mehr in jedem Fall nichtig.[151] Bei Abschluss einer zulässigen Vergütungsvereinbarung kann gegen den Rechtsuchenden gem. § 8 Abs. 2 BerHG kein Vergütungsanspruch geltend gemacht werden, wenn und solange Beratungshilfe bewilligt ist. Wird die Beratungshilfe nicht bewilligt oder aufgehoben, kann der Rechtsanwalt dagegen den Anspruch aus der Vergütungsvereinbarung geltend machen.[152]

[151] BT-Drucks 17/11472, S. 42.
[152] BT-Drucks 17/11472, S. 43.

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