1. Beitreibungsrecht gem. § 126 ZPO

 

Rz. 77

Befasst sich der beigeordnete Anwalt erst im Nachhinein mit der Abrechnung von Auslagen (Aufwendungen) des Verfahrens, sollte er sein Augenmerk auch auf ein Beitreibungsrecht gegen den Gegner (§ 126 ZPO) richten. Im Rahmen der gewöhnlichen Kostenfestsetzung lassen sich Auslagenersatzansprüche jedweder Art grundsätzlich leichter durchsetzen als im Verfahren nach § 55. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle häufig als Interessenvertreter des Fiskus gesehen wird, hingegen der regelmäßig personenidentische Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als Interessenvertreter des unterlegenen Gegners. Jedenfalls sind einige Probleme der Kostenerstattung im Rahmen des § 91 ZPO schon der Praxisnähe wegen wesentlich besser geklärt als die gleich gelagerten Fragestellungen zu § 46. Das gilt insbesondere für die Reisekosten des auswärtigen Anwalts, aber auch für sonstige Auslagen wie Dolmetscher-, Detektiv- und Sachverständigenkosten.

2. Staatskasse gem. § 55

 

Rz. 78

Besteht keine Möglichkeit, anderweitig Auslagenersatz zu beschaffen, sollte der Anwalt das Verfahren gem. § 55 nicht minder nachdrücklich betreiben als ein Verfahren nach § 126 ZPO. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum die Staatskasse dem Grunde nach zum Auslagenersatz besser gestellt werden sollte als ein erstattungspflichtiger Gegner (vgl. Rdn 5 f.). Kommt es zu einer eingeschränkten Beiordnung oder Bestellung, sollte er sich grundsätzlich nicht scheuen, seine Reisekosten gem. VV 7003 bis 7006 für die Reise innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts einzufordern. Kommt es dagegen zur uneingeschränkten Beiordnung, sollte der Anwalt erst recht seine Reisekosten vollständig geltend machen.

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