Rz. 4

Abs. 3 gehört systematisch nicht zu § 46, sondern zu § 48. Sachlich geht es um den Geltungsbereich der Bestellung zum Verteidiger im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeverfahren. Das ist auch die Problematik von § 45 Abs. 4 (siehe § 45 Rdn 3). Daher hätte eine einheitliche Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchsumfangs im Rahmen von § 48 nahe gelegen.

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