1. Zwei unterschiedliche Verfahren

 

Rz. 75

Steht der beigeordnete Anwalt vor der Frage, ob er aus besonderen Gründen in das Verfahren (kräftig) investieren muss und ob diese Kosten von der Staatskasse übernommen werden, so eröffnet ihm das Gesetz zwei Wege der Vorabklärung: Einerseits kann er gem. Abs. 2 bei dem Gericht anfragen, ob die beabsichtigten Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, und zum anderen kann er gem. § 47 im Verfahren gem. § 55 Abs. 1 bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dafür sogleich einen Auslagenvorschuss anfordern.

2. Vorschuss gem. § 47

 

Rz. 76

In aller Regel ist der zweite Weg vorzugswürdig (Vorschuss § 47). Die Vorabentscheidung des Gerichts wird restriktiv gehandhabt. Zudem schafft sie endgültige Klarheit nur bei einer stattgebenden Entscheidung und selbst dann nicht ganz sicher.[120] Die Vorschussanforderung ist demgegenüber unkompliziert. Sie umfasst sämtliche Auslagen und klärt nicht nur die Ersatzpflicht der Staatskasse hinreichend verlässlich, weil der nämliche Entscheidungsträger tätig wird wie bei der abschließenden Festsetzung, sondern hat darüber hinaus auch noch den Vorteil, dass der beigeordnete oder bestellte Anwalt für die als erforderlich angesehene Maßnahme sogleich die entsprechenden Mittel erhält.

[120] OLG München AGS 1998, 90.

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