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Ob eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv erforderlich ist, beurteilt sich allerdings aus der Sicht einer verständigen Partei im Zeitpunkt der kostenauslösenden Handlung.[19] Reisekosten zu Gerichtsterminen sind stets erforderlich.[20] Das Risiko einer Terminsabwesenheit hat weder die Partei noch der beigeordnete Anwalt hinzunehmen. Kostengesichtspunkte müssen deshalb insoweit zurücktreten. Dies gilt etwa auch dann, wenn der beigeordnete Anwalt erst im Termin ein Anerkenntnis erklärt, auch wenn er das Anerkenntnis schon schriftsätzlich hätte erklären können und das Gericht ein Urteil ohne mündliche Verhandlung hätte erlassen können.

[19] BGH 17.12.2002 – VI ZB 56/02, NJW 2003, 1398 und OLG Hamm OLGR 1999, 111 (jeweils zu Privatgutachterkosten); KG RVGreport 2008, 302; OLG Stuttgart StraFo 2016, 87; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 46 Rn 84.

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