I. Abs. 1

 

Rz. 1

§ 46 regelt die Vergütung von Auslagen und Aufwendungen (vgl. Abs. 2 S. 3) des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts durch die Staatskasse.

 

Rz. 2

Auslagen und Aufwendungen sind nur zu vergüten, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Hingegen sind sie nach Abs. 1 dann nicht zu vergüten, wenn sie nicht zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich sind.

II. Abs. 2

 

Rz. 3

§ 46 Abs. 2 S. 1 enthält die Möglichkeit der Vorabentscheidung der Erforderlichkeit der Reise eines Rechtsanwalts vor deren Antritt. Diese Entscheidung ist bindend. Von dieser Regelung bleibt aber die Möglichkeit der Festsetzung von Reisekosten im Vergütungsfestsetzungsverfahren unberührt, auch wenn kein Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise vor deren Antritt gestellt worden ist.[1]

All dies gilt entsprechend für anderweitige Aufwendungen (vgl. Abs. 2 S. 3). Soweit es speziell um Dolmetscher- oder Übersetzerkosten geht, wird in diesem Zusammenhang mit Abs. 2 S. 3 Hs. 2 ferner eine Regelung zur Begrenzung der Höhe des Ersatzanspruchs getroffen (siehe Rdn 40 ff.).

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 200.

III. Abs. 3

 

Rz. 4

Abs. 3 gehört systematisch nicht zu § 46, sondern zu § 48. Sachlich geht es um den Geltungsbereich der Bestellung zum Verteidiger im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeverfahren. Das ist auch die Problematik von § 45 Abs. 4 (siehe § 45 Rdn 3). Daher hätte eine einheitliche Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchsumfangs im Rahmen von § 48 nahe gelegen.

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