Rz. 12

Wegen § 121 Abs. 1 ZPO kommt die Selbstbeiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.[16] Einem Rechtsanwalt kann daher in eigener Sache nur Prozesskostenhilfe bewilligt und ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet werden. Erfolgt die Selbstbeiordnung gleichwohl, dürfte ein gegen die Staatskasse gerichteter Vergütungsanspruch (ohne Umsatzsteuer[17]) von dieser zu erfüllen sein, weil die Beiordnung im Verfahren nach § 55 nicht zu überprüfen ist.[18]

[18] KG 16.6.2009 – 1 W 492/07, AGS 2009, 550 = RVGreport 2009, 317 = NJW 2009, 2754; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 45 Rn 5; a.A. Hansens, RVGreport 2008, 156.

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