Rz. 10

Die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe ist ein Institut der ZPO, steht hier aber als Synonym für sämtliche Beiordnungen, die darauf beruhen, dass die Partei einen zur Interessenvertretung erforderlichen Anwalt nicht (sofort) bezahlen kann (im Einzelnen siehe § 12 Rdn 5). Erfasst sind daher Beiordnungen gem. §§ 114 ff. ZPO, 76 ff. und § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 11a ArbGG, § 166 VwGO, § 73a SGG, § 142 FGO, § 379 Abs. 3 StPO, § 404 Abs. 5 StPO, § 172 Abs. 3 S. 2 StPO (zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Nebenkläger, zur Zuziehung eines Rechtsanwalts gem. § 397a Abs. 2, 3 StPO, § 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO vgl. Rdn 23). Hat ein derart beigeordneter Anwalt eine nach dem RVG gebührenpflichtige Tätigkeit ausgeübt, so erhält er die dafür vorgesehene Vergütung aus der Staatskasse. Diese grundsätzliche Aussage ist Gegenstand der Regelung des § 12. Hiernach soll z.B. auch der im Wege der Verfahrenskostenhilfe oder nach § 11a ArbGG oder § 4a InsO aus wirtschaftlichen Gründen beigeordnete Anwalt so behandelt werden, als sei er im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Mit § 12 bezweckt der Gesetzgeber eine umfassende Gleichbehandlung sämtlicher Beiordnungen infolge Bedürftigkeit der Partei.

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