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Hat der nach § 138 FamFG beigeordnete Anwalt Grund zu der Annahme, dass der Antragsgegner die durch seine Beiordnung entstehenden Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO), muss er ihn über die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe beraten. Wird dem Antragsgegner auf entsprechenden Antrag hin Prozesskostenhilfe bewilligt, so stützt sich die Beiordnung auf zwei Grundlagen. Da die Partei nunmehr auch der finanziellen Unterstützung bedarf, gehen bei Konkurrenz die Vorschriften für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt vor.

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