Rz. 5

Als Grundsatz spricht die Vorschrift des § 44 aus, dass der Anwalt für seine Tätigkeit in Beratungshilfesachen einen Anspruch gegen die Landeskasse nach den VV 2501 ff. erwirbt.

 

Rz. 6

Voraussetzung für einen Anspruch nach den VV 2501 ff. ist, dass dem Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt und ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist (§ 6 Abs. 1 BerHG) bzw. nachträglich Beratungshilfe bewilligt worden ist (§ 6 Abs. 2 BerHG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge