Rz. 23

Erforderlich ist ein Antrag des Rechtsanwalts (Abs. 1 S. 1). Eine Begründung ist nicht erforderlich. Auch im Rahmen des § 42 sollte der Antrag allerdings eine ausführliche Begründung enthalten.[21] Insbesondere sollte ausgeführt werden, welche Umstände die Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens rechtfertigen und erfordern. Eine Bezifferung der begehrten Pauschvergütung ist nicht erforderlich, gleichwohl sachdienlich und hilfreich.

 

Rz. 24

Der Anwalt sollte auch eine kurze Schilderung des Verfahrensablaufs abgeben. Insbesondere sollte er auf solche Tatsachen und Umstände hinweisen, die für das Gericht aus den Akten nicht ersichtlich sind. Dies gilt insbesondere für Besprechungen mit dem Mandanten, Vorbereitung der Verteidigung, Vorbereitung der Hauptverhandlungstermine, rechtliche Prüfungen, Studium der Literatur und Rechtsprechung, Besprechungen mit dem Mandanten, Termine in der Justizvollzugsanstalt sowie Ermittlungen, die der Anwalt zur Entlastung seines Auftraggebers angestellt hat.

[21] Mayer/Kroiß, RVG, § 42 Rn 15; Burhoff/Volpert, RVG, § 42 Rn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge