Rz. 45

Nach Abs. 4 ist die Feststellung der Pauschgebühr durch das Gericht bindend. Dies gilt sowohl für

das Kostenfestsetzungsverfahren gegen

den erstattungspflichtigen Dritten oder
die erstattungspflichtige Staatskasse

als auch für

ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 und
für den eventuellen Honorarprozess des Rechtsanwalts

gegen seinen Auftraggeber.

 

Rz. 46

Mit dieser Bindungswirkung wird vermieden, dass in einem nachträglichen Festsetzungsverfahren oder Honorarprozess abweichende Entscheidungen ergehen.[31] Die Festsetzungsinstanzen bzw. das Gericht im Honorarprozess sollen nicht mehr über die Höhe der Vergütung entscheiden müssen. Daher ist insbesondere auch ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 nicht erforderlich. Hiermit soll eine erhebliche Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung erreicht werden, indem das Fachgericht, nämlich das jeweilige OLG, über die Höhe der Pauschgebühr abschließend und endgültig entscheidet.

 

Rz. 47

Da das Gericht im Verfahren nach § 42 nicht über materiell-rechtliche Einwände und auch nicht über eine eventuell eingetretene Verjährung entscheidet, bleiben solche Einwände dem Auftraggeber selbstverständlich im späteren Festsetzungsverfahren oder Honorarprozess unbenommen.

 

Rz. 48

Problematisch wird die Bindungswirkung, wenn der erstattungspflichtige Dritte nicht am Festsetzungsverfahren beteiligt ist, z.B. ein Rechtsschutzversicherer oder ggf. der Arbeitgeber, der entsprechende Freistellung aus dem Arbeitsvertrag schuldet.

[31] Mayer/Kroiß, RVG, § 42 Rn 22.

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