Rz. 20

Als Gegenstandswert der besonderen Gebühr bestimmt § 41a Abs. 4 S. 4 die Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Dieser Wert ist gesetzlich vorgegeben und ist nicht Bestandteil der Bewilligungsentscheidung des OLG.

 

Rz. 21

Es ist daher die besondere Gebühr nach § 41a bis zu einem Betrag von 30.266,70 EUR denkbar (0,3 Gebühr auf einen Gegenstandswert von mehr als 30 Mio. EUR).

 

Rz. 22

 

Beispiel: Berechnung der besonderen Gebühr (§ 41a)

Im Musterverfahren wird dem Rechtsanwalt R, der den Musterkläger M vertritt, die besondere Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer nach § 41a mit einem Gebührensatz von 0,3 bewilligt. Die Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt 900.000 EUR. Welcher Betrag entsteht für die besondere Gebühr brutto?

Der Gegenstandswert der besonderen Gebühr beträgt nach § 41a Abs. 1 S. 4 900.000 EUR. Bei einem bewilligten Gebührensatz von 0,3 beträgt die besondere Gebühr 1.457,70 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) 276,96 EUR, mithin zusammen 1.734,66 EUR.

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