Rz. 11

Der nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von den Vertretenen seine Vergütung fordern, sobald sie fällig geworden ist. Die Fälligkeit der Vergütung bestimmt sich nach § 8 Abs. 1. Gegen alle Vertretenen wird die Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 2 mit Beendigung des Rechtszuges oder nach § 8 Abs. 1 S. 1 fällig, wenn der Rechtsanwalt erklärt, dass seine Vertretungsmacht nach § 67a Abs. 2 VwGO erloschen ist. Daneben kann die Vergütung aber auch gegen einzelne Vertretene früher fällig werden. Dies ist der Fall, wenn für einzelne Vertretene das gerichtliche Verfahren vorzeitig endet oder einzelne Vertretene nach § 67a Abs. 2 S. 2 VwGO unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen Bevollmächtigten erklären, dass die Vertretungsmacht des bestellten Rechtsanwalts erloschen ist.[7]

 

Rz. 12

Jede der Personen, für die der Rechtsanwalt nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellt worden ist, schuldet dem Rechtsanwalt nach § 7 Abs. 2 die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Die Dokumentenpauschale nach VV 7000 schuldet jede Person, für die der Rechtsanwalt bestellt worden ist, auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Personen, für die der Rechtsanwalt bestellt worden ist, entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern. Auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 2 wird verwiesen (siehe § 7 Rdn 44 ff.).

[7] Hansens, NJW 1991, 1137, 1140.

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