Rz. 25

Nach Abs. 2 S. 1 kann der Anwalt in Beitreibungssachen für das gerichtliche Mahnverfahren und die anschließende Zwangsvollstreckung nach den §§ 802a bis 863 und 882b bis 882 f. ZPO vereinbaren, dass er einen Teil des Erstattungsanspruchs nach den §§ 91 ff., 788 ZPO an Erfüllungs statt annehmen werde.

 

Rz. 26

Anwendbar ist Abs. 2 S. 1 damit auf folgende Verfahren:

Mobiliarvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 ff. ZPO)
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögenswerte (§§ 828 ff. ZPO)
Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft (§§ 802c ff. ZPO) einschließlich der Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO), der Verhaftung des Schuldners (§§ 802g f. ZPO) und der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (§ 882f f. ZPO)
 

Rz. 27

Keine Anwendung findet Abs. 2 S. 1 hingegen auf

die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff. ZPO)
das Verteilungsverfahren (§§ 872 ff. ZPO)
die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts (§§ 882a ff. ZPO)
das Verfahren zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff. ZPO).
 

Rz. 28

Mit der Vorausabtretung verzichtet der Anwalt auf einen Teil seines Honorars, wenn die Forderung uneinbringlich ist; er trägt insoweit das Ausfallrisiko.[20]

 

Rz. 29

Aus Abs. 2 S. 2 folgt, dass eine Abtretung nur dann zulässig ist, wenn ein Teil der Arbeit gleichzeitig auf den Auftraggeber abgewälzt wird, wenn er also durch seine Buchhaltung oder sein Personal die Arbeit des Anwalts unterstützt. Hierzu zählt die Bearbeitung des Mahn- oder Vollstreckungsauftrages sowie insbesondere die Errechnung der Forderungsaufstellung, das Einreichen und Ausfüllen der Formulare, während die rechtliche Verantwortung und Prüfung beim Anwalt verbleibt.[21] Nach Abs. 2 S. 2 ist es nicht zulässig, gegen Abtretung der Erstattungsansprüche auf einen Teil des Honorars zu verzichten, wenn die wesentliche Arbeit und sämtliche Verantwortung beim Anwalt verbleibt.

 

Rz. 30

Die Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 BGB) muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Je größer der Anteil des Auftraggebers im Mahnverfahren und in der Zwangsvollstreckung ist, desto höher kann der Anteil des an Erfüllungs statt abgetretenen Honorars sein. Je geringer der Anteil des Auftraggebers ist, desto geringer muss auch die Leistung an Erfüllungs statt ausfallen. Vergütungssätze, die Anwalt und Mandant ohne Rücksicht auf diese Kriterien schematisch vereinbaren, werden der Wertung des Abs. 2 S. 2 nicht gerecht.

 

Rz. 31

Zwar sind an sich auch für eine solche Vereinbarung die Formvorschriften des § 3a RVG zu beachten. Bei Verstößen hat dies jedoch keine Folge, da keine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wird und die Vereinbarung daher trotz Formmangels wirksam und verbindlich bleibt.[22]

 

Rz. 32

Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung nach Abs. 2 liegt beim Auftraggeber.[23] Die grundsätzlich gegenteilige Rechtsprechung des BGH zum Dienst-, Werk- und Maklerrecht findet im Geltungsbereich des RVG keine Anwendung.[24]

[20] N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 290; Madert/Schons, Vergütungsvereinbarung, Rn 163.
[21] Hansens, BRAGO, § 3 Rn 28.
[23] Vgl. bereits Hansens, BRAGO, § 3 Rn 3.
[24] OLG München NJW 1984, 2537.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge