Rz. 21

Die Vorschrift des Abs. 1 S. 2 ist zum 1.1.2014 durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts eingeführt worden. Diese Regelung soll dem Anwalt die Möglichkeit eröffnen, unentgeltlich (pro bono) für den Rechtsuchenden tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Nach dem bis dahin geltenden Recht war dies allenfalls für Beratungstätigkeiten möglich, nicht aber auch für Vertretungstätigkeiten.

 

Rz. 22

Unerheblich ist, ob ein Beratungshilfeschein bereits erteilt ist. Entscheidend ist nur, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen.

 

Rz. 23

Ob der Anwalt auf seine Vergütung im Interesse des Mandanten verzichtet oder weil er den unverhältnismäßigen Aufwand der Antragstellung oder Abrechnung scheut und dem häufig zu erwartenden Streit mit dem Urkundsbeamten und dem Bezirksrevisor aus dem Weg gehen will, ist dabei unerheblich. Auf die Motivation des Anwalts kommt es nicht an.

 

Rz. 24

Der erstattungspflichtige Gegner soll von dem Vergütungsverzicht allerdings nicht profitieren. Daher wird in Abs. 1 S. 3 die Vorschrift des § 9 BerHG auch bei einem Gebührenverzicht gegenüber dem Rechtsuchenden ausdrücklich für anwendbar erklärt. Der Anwalt kann also ungeachtet des Gebührenverzichts gegenüber dem Rechtsuchenden den Gegner aus eigenem Recht in Anspruch nehmen, sofern ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht. Der Verzicht wirkt damit nur relativ.

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