Rz. 53

Die Sätze 1 und 2 gelten nach Abs. 1 S. 4 nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34. Sie ist von der Textform befreit, muss – und sollte (vgl. Rdn 41) – nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden, bedarf keiner räumlichen Trennung von anderen Vereinbarungen und darf mit einer Vollmacht kombiniert werden.

 

Rz. 54

Die Regelung des Abs. 1 S. 3 ist vom Anwendungsbereich für eine Gebührenvereinbarung dagegen nicht ausgenommen. Diese Auslassung ist indes konsequent. Der Hinweis auf die beschränkte Erstattungspflicht wäre im Geltungsbereich des § 34 entbehrlich, zählen die so vereinbarten Gebühren für die beratende, gutachtliche oder mediierende Tätigkeit doch im Regelfall ohnehin nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO und der entsprechenden Kostenerstattungsvorschriften. Im Übrigen handelt es sich auch nicht um gesetzliche Gebühren i.S.d. § 91 Abs. 2 ZPO (vgl. § 34 Rdn 10).

 

Rz. 55

Abs. 1 S. 4 hat primär eine klarstellende Funktion; materiell-rechtliche Änderungen sind mit dieser neuen Vorschrift kaum verbunden. Namentlich der Formzwang für eine Gebührenvereinbarung wurde bereits unter dem Regime des § 4 Abs. 1 a.F. mit guten Gründen abgelehnt.[80] Praktisch relevant ist daher die Möglichkeit, eine Gebührenvereinbarung optisch und textlich mit anderen Vereinbarungen zu kombinieren.

[80] Bischof/Jungbauer/Bräuer/Bischof, RVG, § 3a Rn 18; Mayer/Kroiß/Teubel/Winkler, § 34 Rn 62 ff.; Hansens, RVGreport 2007, 323 f.; Kilian, BB 2006, 1509, 1514; ders., NJW 2005, 3104, 3105 mit Fn 23; Krämer/Mauer/Kilian, Rn 630; Onderka, Anwaltsgebühren in Verkehrssachen, 3. Aufl. 2010, Rn 476 ff.; Teubel, MAH Vergütungsrecht, 2007, § 33 Rn 58; Henke, AnwBl 2006, 653; Toussaint, AnwBl 2007, 67; Streck, AnwBl 2006, 149, 150.

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