Rz. 45

Nach Abs. 1 S. 2 darf die Vergütungsvereinbarung nicht in der Vollmacht enthalten sein. Diese Formulierung ist sprachlich ungenau; gemeint ist, dass die Vereinbarung nicht in einer Vollmachtsurkunde enthalten sein darf.[71] De facto müssen daher mindestens zwei Urkunden vorhanden sein, eine Vollmachtsurkunde und eine weitere Urkunde über die Vergütungsvereinbarung.

 

Rz. 46

Eine in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Auftragserteilung ist keine Bevollmächtigung. Es liegt deshalb kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 vor.[72]

 

Rz. 47

Auch das Trennungsgebot dient dem Schutz des Auftraggebers. Er soll davor geschützt werden, dass sich die Vergütungsvereinbarung gleichsam in der Vollmacht "versteckt".[73] Ist dies der Fall, ist die Vergütungsvereinbarung gemäß § 4b fehlerhaft; der Anwalt ist auf die gesetzliche Vergütung beschränkt.

[71] N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 554.
[72] AG Wolfratshausen AGS 2008, 11.
[73] Kilian/vom Stein/Rick, § 29 Rn 223.

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