Rz. 39

Nach dem Zitiergebot des Abs. 1 S. 2, 1. Teilsatz muss die Vergütungsvereinbarung als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden.

 

Rz. 40

Die Bezeichnung muss freilich nicht explizit auf "Vergütungsvereinbarung" lauten. Auch die Bezeichnung als "Honorarvereinbarung" oder eine sinngemäße Bezeichnung genügt, sofern sich aus ihr eindeutig entnehmen lässt, dass hier eine Vergütung abweichend von den gesetzlichen Gebühren vereinbart werden soll.[63] Die Titulierung als "Gebührenvereinbarung" ist hingegen problematisch, da der Begriff der Gebühren nach der Legaldefinition der Vergütung in § 1 Abs. 1 die Auslagen nicht erfasst (vgl. § 34 Rdn 8). Ein als "Gebührenvereinbarung" überschriebenes Dokument, das eine Vereinbarung über die Zahlung von Gebühren und Auslagen enthält, bewirkt daher eine Irreführung des Auftraggebers und genügt dem Zitiergebot des Abs. 1 S. 2 nicht. Im Zweifel sollte sich der Anwalt daher strikt an den Wortlaut halten und die Vereinbarung als "Vergütungsvereinbarung" überschreiben.

[63] OLG München AGS 2016, 214; AG Wolfratshausen AGS 2008, 11; AG Gemünden AGS 2007, 340 m. Anm. N. Schneider = AnwBl 2007, 550; ders., Vergütungsvereinbarung, Rn 573; Henke, AnwBl 2007, 611; Jungbauer, JurBüro 2006, 171, 174; Hinne/Klees/Teubel/Winkler, Rn 26; Hansens/Braun/Schneider, Teil 2 Rn 78; unklar von Seltmann, Vergütungsvereinbarung, Rn 76.

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