Rz. 93

Nach Abs. 2 S. 1 kann eine nach Abs. 1 S. 1 vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 S. 1 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, im Vergütungsrechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren herabgesetzt werden. Dieses richterliche Moderationsrecht, das in die Vertragsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant eingreift, kann in einer Vergütungsvereinbarung weder durch entsprechende AGB, noch individualvertraglich abbedungen werden.[149] Im Verfahren nach Abs. 2 S. 1 hat das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv festzustellen, ob die vereinbarte Vergütung für die konkret geleistete Tätigkeit unangemessen hoch ist.[150] Erweist sich die vereinbarte Vergütung im Zuge dieser Prüfung als unangemessen niedrig, vermag sie der Richter dennoch nicht heraufzusetzen.[151]

 

Rz. 94

Abs. 2 S. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Anwalt unmittelbar mit dem ersatzpflichtigen Gegner eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart hat, die dieser zu ersetzen habe.[152]

 

Rz. 95

Zuständig für die Herabsetzung der Vergütung ist das Gericht. Es gelten hier die allgemeinen Regeln[153] (zum Gerichtsstand einer Vergütungsklage siehe § 1 Rdn 91).

 

Rz. 96

Verfahrensrechtlich sind verschiedene Konstellationen möglich:

Klagt der Anwalt auf Zahlung seiner Vergütung, so kann die Herabsetzung auf die Einwendung des Auftraggebers erfolgen, die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung sei zu hoch.
Die Herabsetzung des Honorars kann aber auch im Wege der Gestaltungsklage vom Auftraggeber isoliert durchgesetzt werden. Er kann also das Gericht anrufen und beantragen, dass die nach seiner Auffassung überhöhte Vergütung auf das angemessene Maß herabgesetzt werde. Eines bezifferten Antrags bedarf es insoweit nicht.
Hat der Auftraggeber bereits gezahlt, kann er auf Rückzahlung klagen und inzidenter die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Entsprechend § 254 ZPO kann der Auftraggeber auch im Wege der Stufenklage vorgehen und zunächst auf der ersten Stufe die Herabsetzung verlangen und auf der zweiten die Rückzahlung des danach zu viel gezahlten Betrages.
Möglich ist auch eine Feststellungsklage mit dem Antrag, dass ein bestimmtes Honorar angemessen und die über einen bestimmten Betrag hinausgehende vereinbarte Vergütung unangemessen hoch sei.
Auch Hilfsanträge sind möglich, etwa die Klage auf Rückzahlung des gesamten Honorars wegen Unwirksamkeit der Vereinbarung und hilfsweise die Klage auf Herabsetzung der Vergütung auf den angemessenen Betrag.
[149] Krämer/Mauer/Kilian, Rn 727 m.w.N.
[150] OLG Frankfurt/M. AGS 2006, 113 m. Anm. Madert; OLG Köln NJW 1998, 1961, 1962.
[151] Krämer/Mauer/Kilian, Rn 729.
[152] BGH 15.5.1997 – IX ZR 167/96, AGS 1997, 111 = NJW 1997, 2388.
[153] Zu der Anwendbarkeit des § 29 ZPO siehe BGH 11.11.2003 – X ARZ 91/03, AGS 2004, 9 m. Anm. Madert = AnwBl 2004, 119 m. Anm. N. Schneider.

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