Rz. 76

Häufig werden Vergütungsvereinbarungen nicht eindeutig und zweifelsfrei formuliert, weshalb sie der Auslegung bedürfen. Dies gilt insbesondere, wenn das Verfahren einen unvorhergesehenen Gang nimmt, etwa wenn es zu Verweisungen, Rückverweisungen, Verfahrensverbindungen, Verfahrenstrennungen oder anderen Abweichungen vom üblichen Verfahrensablauf kommt. Solche Auslegungsfragen sind zunächst nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zu klären. Ist eine Auslegung der Vergütungsvereinbarung nicht möglich, so geht dies zu Lasten des Anwalts. Im Zweifel gilt dann lediglich die gesetzliche Vergütung.

 

Rz. 77

So kann aus einer Vergütungsvereinbarung, die nur eine Regelung für die Verteidigung in der Hauptverhandlung enthält, kein Anspruch für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung hergeleitet werden. Insoweit bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung.[127]

[127] AG Spandau AGS 2003, 444 m. Anm. Herrmann und N. Schneider; KostRsp. BRAGO § 3 Nr. 63.

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