Rz. 22

Wird die Beiordnung aufgehoben, bleiben die bis dahin entstandenen Vergütungsansprüche gegenüber der Landeskasse bestehen.[8] Der Anspruch geht nicht dadurch verloren, dass dem Anwalt ein Wahlanwaltsauftrag erteilt wird.[9]

[8] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 39 Rn 35.
[9] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 39 Rn 35.

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