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Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Gebühren wie auch in den übrigen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz aus VV Teil 3. Soweit er den Vertretenen in Anspruch nehmen kann, gelten die Gebührenbeträge des § 13. Die ermäßigten Gebührenbeträge des § 49 gelten nur bei Abrechnung gegenüber der Staatskasse.

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