Rz. 12

Nach VV 3210 erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder Erörterung vor dem EuGH eine 1,5-Terminsgebühr. Nach VV Vorb. 3 Abs. 3 entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin mit Ausnahme eines Verkündungstermins, für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt.

 

Rz. 13

Entscheidet der EuGH im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung, erhält der Rechtsanwalt aufgrund der entsprechenden Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 die Terminsgebühr ebenfalls.[9] Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Gebührentatbestand, wie er in Anm. 1 Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 beschrieben ist, auch dann gegeben, wenn in einer nach dem Gesetz grundsätzlich zu verhandelnden Sache durch das Gericht ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, und zwar selbst, wenn dazu keine Zustimmung der Parteien nötig ist.[10]

 

Rz. 14

In Ausgangsrechtsstreiten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 3 Abs. 1 S. 1, in denen das GKG nicht anwendbar ist, entsteht unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen zur Verfahrensgebühr (siehe Rdn 11) nach VV 3213 eine Terminsgebühr i.H.v. 96 EUR bis 990 EUR (Mittelgebühr 543 EUR). Da die Vorlage zum EuGH den objektiven Wert der Angelegenheit dokumentiert, ist wegen der Bedeutung der Angelegenheit die Ausschöpfung des Betragsrahmens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ebenfalls geboten.

[9] BGH 8.5.2012 – VIII ZB 3/11, AGS 2012, 281 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2012, 462 = NJW 2012, 2118.
[10] BGH 8.5.2012 – VIII ZB 3/11, AGS 2012, 281 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2012, 462 = NJW 2012, 2118.

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