Rz. 51

Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung[91] davon aus, dass im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (§ 13 Nr. 8a BVerfGG) für den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden sind. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht.[92] Sie wird daher nur gewährt, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten.[93]

 

Rz. 52

Für Äußerungsberechtigte im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nr. 11 BVerfGG) hat das BVerfG anerkannt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, wenn besondere Gründe eine Vertretung geboten erscheinen lassen oder zumindest von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens, sei es schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist oder tatsächlich erfolgt ist.[94]

 

Rz. 53

Für den Äußerungsberechtigten in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren ist Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen, wenn eine Stellungnahme zu den in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen aus der Sicht eines vernünftigen Äußerungsberechtigten angezeigt ist. Dies ist grundsätzlich aufgrund einer ex-ante Betrachtung zu beurteilen, da die Prozesskostenhilfe nach ihrem Sinn und Zweck eine erst beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ermöglichen soll.[95]

[91] BVerfGE 1, 109, 110.
[92] BVerfGE 27, 57; BVerfGE 79, 252, 254.
[93] BVerfG AnwBl 1997, 233.
[94] BVerfGE 79, 252, 254; BVerfGE 92, 122, 125; BVerfG NJW 2010, 1657,1658.
[95] BVerfG AnwBl 1997, 233.

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