Rz. 17

Auf Grund der entsprechenden Anwendung der Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren nach Abs. 2 nach VV 3206 eine 1,6-Verfahrensgebühr. Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1-Verfahrensgebühr. Die Anm. zu VV 3201 gilt entsprechend. Danach liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat (Nr. 1). Eine vorzeitige Beendigung des Auftrages des Rechtsanwalts ist in Verfassungsbeschwerdeverfahren aber kaum denkbar.

 

Rz. 18

Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach VV 3208 kommt nicht in Betracht, da eine Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Anwalt nicht erforderlich ist und die Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mit einem Revisionsverfahren vor dem BGH vergleichbar ist.[4]

 

Rz. 19

Im Regelfall fällt nur eine Verfahrensgebühr an, da die Verfassungsgerichte nur in Ausnahmefällen aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheiden.[5] Aus diesem Grund empfiehlt sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, in welcher entweder eine Vergütung nach Stunden, eine Pauschalvergütung oder ein für den Rechtsanwalt wirtschaftlicher Gegenstandswert vereinbart wird.[6] In Verfahren nach § 13 Nr. 11 BVerfGG (konkrete Normenkontrolle) gibt das BVerfG den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, nach § 82 Abs. 3 BVerfGG die Gelegenheit zur Äußerung. In Verfahren nach § 13 Nr. 8a BVerfGG (Verfassungsbeschwerde) gegen eine gerichtliche Entscheidung wird dem durch die Entscheidung Begünstigten nach § 94 Abs. 3 BVerfGG ebenfalls die Möglichkeit gewährt, sich zu äußern. Beauftragt der Äußerungsberechtigte einen Rechtsanwalt und trägt dieser für den Äußerungsberechtigten schriftsätzlich vor, so erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach VV 3206. Zwar ist der Äußerungsberechtigte nicht Beteiligter im engeren Sinn, gleichwohl kann er vom Ausgang des Verfahrens in seiner Rechtsstellung materiell betroffen sein.[7] Dies rechtfertigt es, dem Rechtsanwalt des Äußerungsberechtigten eine dem Prozessbevollmächtigten vergleichbare Rechtsstellung einzuräumen.

[4] BVerfG AGS 2012, 568 = RVGreport 2013, 15 = NJW 2013, 676.
[5] Lenz, BRAK-Mitt. 1998, 259.
[6] Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde, 3. Aufl. 2013, S. 271, 275, 276 (mit Muster einer Honorarvereinbarung für ein Stundenhonorar).
[7] BVerfG AnwBl 1997, 233.

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