Rz. 37

Nach § 107 ArbGG kann das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG durch Vergleich beendet werden. In diesem Fall erhält der Rechtsanwalt nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 stets eine 1,5 Einigungsgebühr. Auf diese wird zwar in Abs. 1 nicht ausdrücklich Bezug genommen; da sie aber nach VV Vorb. 1 neben den in anderen Teilen des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren anfällt, mithin auch in Verfahren des ersten, zweiten oder dritten Rechtszuges nach VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2, entsteht sie auch in Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG. Hierbei ist es auch sachgerecht, VV 1000 und nicht VV 1003 oder VV 1004 anzuwenden, da die Inanspruchnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die Einigung im Schiedsgerichtsverfahren gerade vermieden wird.

 

Rz. 38

Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.[21]

 

Rz. 39

Die Einigungsgebühr entsteht nach Anm. Abs. 2 zu VV 1000 auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrages nicht ursächlich war.

 

Rz. 40

Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann (Anm. Abs. 3 zu VV 1000).

[21] BR-Drucks 830/03, S. 253.

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