Rz. 41

Auf die Abschaffung der gesetzlichen Beratungsgebühren zum 1.7.2006 hat sich die Versicherungswirtschaft unterdessen eingerichtet. Bereits die ARB 2005 einiger Versicherungsgesellschaften orientieren sich an den Kappungsgrenzen des Abs. 1 S. 3. Sie beschränken die Erstattungsleistung für ein erstes Beratungsgespräch auf maximal 190 EUR und für eine weitergehende Beratung auf höchstens 250 EUR.[42] Andere Gesellschaften bieten Pauschalbeträge an, die noch deutlich unter 190 EUR liegen.[43] Gegenständlich konzentriert sich der Beratungs-Rechtsschutz nach den ARB 2005 auf das Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht;[44] Gleiches gilt für die ARB 2008.[45] Die in Vorbereitung befindlichen ARB 2008 werden für eine Erstberatung voraussichtlich nur einen Erstattungsbetrag von 120 EUR ausweisen.[46]

 

Rz. 42

Die Anpassung der Versicherungsbedingungen an die Deregulierung des Vergütungsrechts im Beratungssektor erfasst freilich nicht alle Versicherungsverträge. Die Einbeziehung neuer oder geänderter ARB ist nur durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer (= Auftraggeber) und der Versicherungsgesellschaft möglich. Verweigert der Versicherungsnehmer insoweit seine Zustimmung, verbleibt es bei der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Version. Für ein nach dem 1.7.2006 erteiltes Mandat und bei Abschluss des Versicherungsvertrages vor dem 1.7.2006 sollte der Anwalt daher die Versicherungsunterlagen seines Auftraggebers einsehen. Enthalten sie keine Anpassung an die neue Rechtslage, sollte der Anwalt eine Anfrage an den Rechtsschutzversicherer richten und sich dessen Erstattungspflicht nach Grund und Höhe im Einzelfall schriftlich bestätigen lassen.[47] Anderenfalls sieht sich sein Auftraggeber der Gefahr ausgesetzt, dass der Versicherer unter Hinweis auf den Wegfall der gesetzlichen Gebühren, die nach den ARB 1975–2000 eine Leistungspflicht begründet und den Leistungsumfang bestimmt haben, die Erstattung verweigert.[48]

[42] So etwa § 5 Abs. 1a) ARB 2005 der Advocard; eingehend Hansens, RVGreport 2006, 121, 123.
[43] van Bühren, AnwBl 2007, 473, 474.
[44] Siehe z.B. § 2k der ARB der ARAG, § 2l der ARB der AUXILIA, § 2k der ARB der Advocard.
[45] § 2k der ARB 2008 i.d.F. der GDV-Musterbedingungen, abgedr. bei van Bühren/Plote, ARB, 2. Aufl. 2008, S. 389 ff.
[46] van Bühren, AnwBl 2007, 473, 474. § 5 Abs. 1a) der GDV-Musterbedingungen lässt den erstattungsfähigen Betrag insoweit offen, vgl. van Bühren/Plote, ARB, 2. Aufl. 2008, S. 396.
[47] Zutreffend Enders, Rn 502.
[48] Ausführlich dazu Hansens, RVGreport 2006, 121, 123 f.; vgl. auch AG Neumünster AGS 2011, 475 = zfs 2011, 406.

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