Rz. 64

Außer der vereinbarten Gutachtengebühr kann der Anwalt grundsätzlich auch die Erstattung seiner Auslagen verlangen. Die Vereinbarung nach Abs. 1 S. 1 erstreckt sich nur auf die Gebühr als Äquivalent der anwaltlichen Werkleistung, nicht auch auf die Auslagen (siehe Rdn 8). Wenn insoweit keine gesonderte Auslagenvereinbarung getroffen wurde, sind die dem Anwalt im Zuge der Gutachtenerstellung entstandenen Auslagen daher nicht mit der Gebühr abgegolten; vielmehr sind die VV 7000 ff. kumulativ anwendbar.[66]

 

Rz. 65

Die Dokumentenpauschale für die Auswertung der Rechtsprechung und Literatur ist freilich nach VV Vorb. 7 Abs. 1 durch die Gutachtengebühr regelmäßig abgegolten; entsprechendes gilt für die allgemeinen Schreibauslagen. Soweit der Auftraggeber mehrere Exemplare des Gutachtens wünscht, kann der Anwalt hingegen gemäß VV 7000 Nr. 1 Buchst. d eine Dokumentenpauschale berechnen.[67] Nichts anderes gilt, wenn der Mandant Kopien der zitierten Gerichtsentscheidungen oder Literaturveröffentlichungen wünscht oder Auszüge aus Behördenakten beigefügt sehen möchte (VV 7000 Nr. 1 Buchst. a).

 

Rz. 66

Sofern das Gutachten als Poststück verschickt, gefaxt oder per E-Mail gesendet wird, kann der Anwalt auch nach VV 7001 Erstattung der Telekommunikationsentgelte verlangen, die er nach VV 7002 auch pauschalieren kann.

 

Rz. 67

Reisekosten nach den VV 7003 ff. können ebenfalls zu ersetzen sein, etwa wenn der Anwalt bei auswärtigen Behörden Einsicht in Akten oder Pläne nehmen oder wenn er sich von den Örtlichkeiten ein Bild machen muss.[68] Fahrten zur Beschaffung der erforderlichen Entscheidungen und Literatur sind dagegen nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 als allgemeine Geschäftskosten mit der Gutachtengebühr abgegolten.

 

Rz. 68

Die Erstattung der Umsatzsteuer kann der Anwalt nach VV 7008 neben der Gutachtengebühr verlangen, wenn sich aus der getroffenen Gebührenvereinbarung nichts anderes ergibt. Sie erfasst nach Abs. 1 S. 1 im Zweifel nur die Gebühr, nicht auch den Auslagentatbestand des VV 7008 (siehe Rdn 8). Insoweit ergibt sich ein Unterschied zu der "klassischen" Vergütungsvereinbarung nach § 3a, wo die Umsatzsteuer mangels gegenteiliger Vereinbarung mit der Vergütung abgegolten ist (siehe § 3a Rdn 91 f.).

[66] Hansens/Braun/Schneider, Teil 8 Rn 55.
[67] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 Rn 30.
[68] Hansens/Braun/Schneider, Teil 8 Rn 55.

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