Rz. 73

Die Integration der Mediation in das RVG unterstreicht, dass die Mediation auch im vergütungsrechtlichen Sinne eine originäre anwaltliche Tätigkeit ist (siehe dazu § 1 Rdn 96 ff.).

 

Rz. 74

Zivilrechtlich ist der zwischen den Medianten und dem Anwaltmediator geschlossene Mediationsvertrag als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611, 675 BGB) zu qualifizieren.[71] Der Mediator schuldet daher kein bestimmtes Ergebnis.[72] Textform ist nicht vorgeschrieben, aber stets ratsam.

[71] Henssler/Koch-Koch, § 11 Rn 17.
[72] AG Lübeck NJW 2007, 3789.

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