Rz. 96
Wer Rechtsanwalt i.S.d. Abs. 1 ist, richtet sich nach der BRAO. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 12 Abs. 1 BRAO).[161] Die Aushändigung ist erst zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt wurde (§ 12a BRAO) und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen bzw. eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat (§ 12 Abs. 2 BRAO). Der Aushändigung der Urkunde kommt konstitutive Bedeutung zu, da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Bewerber erst mit der Aushändigung den Status des Rechtsanwalts erlangt.
Ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Volljurist, der auch keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hat, kann keine RVG-Vergütung verlangen.[162]
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