Rz. 61

Das Gutachten muss verständlich und daher so aufgebaut und abgefasst sein, dass es dem Auftraggeber möglich ist, den Inhalt in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu prüfen oder auch durch Dritte nachprüfen zu lassen.[65] Unerheblich ist indes, ob der Auftraggeber von den Gedankengängen des Gutachters und von seinem Ergebnis überzeugt ist.

 

Rz. 62

Der Aufbau und der Stil des Gutachtens stehen dem Anwalt frei. Er kann es im Urteilsstil abfassen, aber auch im Gutachtenstil. Auch der Umfang der Darstellung der einzelnen Gedankengänge ist grundsätzlich dem Anwalt überlassen. Es muss sich jedoch um geordnete, nachvollziehbare und verständliche Ausführungen handeln. Die bloße Aneinanderreihung von Gedanken genügt nicht.

[65] Hartmann/Toussaint, § 34 RVG Rn 23; Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 Rn 25.

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