Rz. 70

Das Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag nach Abs. 1 zulässig und begründet ist. Ist er bereits nicht zulässig, ist er durch Beschluss zu verwerfen; eine Prüfung der Begründetheit enthält der Beschluss in diesem Fall nicht. Ist der Antrag zulässig, so ist durch Beschluss entweder eine Wertfestsetzung vorzunehmen oder der Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Über den Festsetzungsantrag des Anwalts ist für jede Instanz gesondert durch Beschluss zu entscheiden. Er muss begründet werden.[43] Nur dann kann das übergeordnete Gericht feststellen, ob die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Rechtsausführungen des Antragstellers berücksichtigt worden sind.[44] Geht das Gericht auf entscheidungserhebliches Vorbringen einer Partei in den Beschlussgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens schließen.[45]

 

Rz. 71

Da gegen die Festsetzung die Beschwerde vorgesehen ist (Abs. 3 S. 1), muss der Beschluss den Beteiligten förmlich zugestellt werden (§§ 329 Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 1 S. 2 ZPO), also auch den Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten persönlich.[46] Eine formlose Mitteilung setzt die Einlegungsfrist nicht in Gang.

 

Rz. 72

Anders als in den Fällen des § 32 Abs. 1 (vgl. § 32 Rdn 2 ff.) hat der Festsetzungsbeschluss keine Reflexwirkung für andere Beteiligte, insbesondere nicht für den Gegenanwalt. Die Entscheidung wirkt nur für oder gegen den Antragsteller. Der Verkehrsanwalt (VV 3400) kann sich beispielsweise nicht darauf berufen. Will er die Abrechnung nach einem vom Mandanten bestrittenen Gegenstandswert durchsetzen, muss er einen eigenen Festsetzungsantrag nach Abs. 1 stellen. Dazu ist er berechtigt (siehe Rdn 55). Anderenfalls bleibt ihm nur der Weg des Honorarprozesses.

[43] MüKo/Musielak, ZPO, § 329 Rn 5.
[44] BVerfGE 47, 189; BVerfGE 58, 357.
[45] BVerfGE 86, 146.
[46] LAG Köln JurBüro 1991, 1678.

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