Rz. 136

Stets muss die im Nichtabhilfeverfahren getroffene Entscheidung den Parteien bekanntgegeben werden. Die Kenntnis der zusätzlichen oder neuen Begründung kann für ihr weiteres Vorbringen im Beschwerderechtszug von Bedeutung sein.

 

Rz. 137

Der Nichtabhilfebeschluss muss den Parteien nicht zugestellt werden, da er keine Frist in Lauf setzt; formlose Mitteilung reicht aus (§ 329 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 138

Die Bekanntgabe ist auch erforderlich, wenn sich der Nichtabhilfebeschluss in der Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses erschöpft. Das gebietet das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. Jede Partei muss jederzeit über den Stand des Verfahrens unterrichtet sein. Deshalb hat jede ein schutzwürdiges Interesse daran, alsbald zu erfahren, dass und wann und warum das Untergericht die Vorlage an das Beschwerdegericht beschlossen hat. Nur so sind die Parteien in der Lage, gegenüber dem Erstgericht oder gegenüber dem Beschwerdegericht zu rügen, das Erstgericht habe sich mit dem Parteivorbringen nicht oder nicht vollständig befasst.

 

Rz. 139

Davon abgesehen, sprechen auch prozessökonomische Gründe für die lückenlose Information der Parteien. Dadurch wird verhindert, dass sie in Unkenntnis des Vorlegungsbeschlusses weiterhin ihre Schriftsätze an die erste Instanz richten, die sie dann an das Beschwerdegericht weiterzuleiten hat. Das führt nur zu Verzögerungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge