Rz. 131
Auch neues Vorbringen muss berücksichtigt werden.[86] Sind dafür Beweismittel vorgelegt oder Beweise angetreten, dann muss bei Erheblichkeit des Vorbringens noch im Abhilfeverfahren Beweis erhoben werden. Anderenfalls wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Neues Vorbringen ist aber unter den Voraussetzungen des § 571 Abs. 3 ZPO präkludiert.
Rz. 132
Führt die Überprüfung durch das Untergericht zur Ergänzung der Begründung oder auch zu deren Auswechseln, dann handelt es sich nicht um eine neue Erstentscheidung, sondern nur um eine Entscheidung im Abhilfeverfahren. Anderenfalls käme man zu dem Ergebnis, dass nunmehr zwei beschwerdefähige Beschlüsse erlassen und folglich auch zwei Beschwerdeverfahren in Gang gesetzt worden wären.
Rz. 133
Sieht das Gericht neues tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers als unerheblich an, dann muss es im Nichtabhilfebeschluss darauf eingehen. Nur so können die Parteien und das Beschwerdegericht erkennen, warum das Untergericht trotz der neuen Gründe bei seiner Entscheidung geblieben ist.[87]
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