Rz. 30

Es existieren schließlich auch Verfahren, in denen sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, das RVG aber für die anwaltliche Tätigkeit, teilweise unter Durchbrechung der Bindungswirkung des § 32 Abs. 1 vorrangige Gegenstandswertbestimmungen vorgesehen hat, nach denen die anwaltliche Tätigkeit ungeachtet der Wertfestsetzung im gerichtlichen Verfahren zu bemessen ist. Dabei handelt es sich z.B. um folgende Verfahren:

Musterverfahren nach dem KapMuG (§ 23b),
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem KredReorgG (§ 24),
Verfahren nach dem SpruchG (§ 31),
Verfahren nach dem WpÜG (§ 31a).
 

Rz. 31

In diesen Verfahren richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert; die Bindungswirkung für den Anwalt nach § 32 Abs. 1 entsteht aber dennoch nicht, weil das RVG vorrangige Gegenstandswertbestimmungen für die anwaltliche Tätigkeit vorsieht. Auch insoweit steht das Antragsrecht nach Abs. 1 zur Verfügung.

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