Rz. 30
Es existieren schließlich auch Verfahren, in denen sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, das RVG aber für die anwaltliche Tätigkeit, teilweise unter Durchbrechung der Bindungswirkung des § 32 Abs. 1 vorrangige Gegenstandswertbestimmungen vorgesehen hat, nach denen die anwaltliche Tätigkeit ungeachtet der Wertfestsetzung im gerichtlichen Verfahren zu bemessen ist. Dabei handelt es sich z.B. um folgende Verfahren:
▪ | Musterverfahren nach dem KapMuG (§ 23b), |
▪ | Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem KredReorgG (§ 24), |
▪ | Verfahren nach dem SpruchG (§ 31), |
▪ | Verfahren nach dem WpÜG (§ 31a). |
Rz. 31
In diesen Verfahren richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert; die Bindungswirkung für den Anwalt nach § 32 Abs. 1 entsteht aber dennoch nicht, weil das RVG vorrangige Gegenstandswertbestimmungen für die anwaltliche Tätigkeit vorsieht. Auch insoweit steht das Antragsrecht nach Abs. 1 zur Verfügung.
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