Rz. 12

Gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 gelten die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertvorschriften zwar entsprechend auch für die Tätigkeit des Anwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Wird der Anwalt aber nicht in einem gerichtlichen Verfahren tätig, dann kann es mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift, die die Maßgeblichkeit insoweit konstruiert, auch nicht zu einer Bindung an einen vom Gericht festgesetzten Wert kommen. Ein "fiktiver" Wert bindet nicht.

 

Rz. 13

Insoweit es eine gerichtliche Wertfestsetzung gibt, die für den Rechtsanwalt deshalb nicht maßgebend ist, weil er am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt, sondern nur außergerichtlich beauftragt worden war, kann ebenfalls keine Bindungswirkung entstehen. Folglich steht ihm insoweit auch kein Beschwerderecht zu. Er muss dann zwar in den Fällen des § 23 Abs. 1 S. 3 nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften abrechnen. Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Mandanten über den richtigen Wertansatz kann er aber nicht über eine Beschwerde gegen die gerichtliche Wertfestsetzung des Verfahrens, an dem er nicht beteiligt ist, klären. Er muss seine Gebühren gegebenenfalls vielmehr nach dem von ihm angesetzten und aus seiner Sicht zutreffenden, vom Mandanten aber bestrittenen, Gegenstandswert gerichtlich geltend machen und im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens inzidenter auch die Wertfestsetzung zur Disposition stellen.

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt erhält den Auftrag, für den Mandanten einen Vertrag über den Verkauf eines Baukrans zu entwerfen. Er berechnet seine Vergütung gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 47 S. 1 GNotKG nach dem Kaufpreis von 40.000 EUR. Der Mandant hält diesen Wertansatz für zu hoch, weil im Vertrag auch ein den Käufer beschränkendes Mitbenutzungsrecht des Verkäufers vorgesehen ist.

Dem Rechtsanwalt bleibt in solchen Fällen nichts anderes übrig, als sich entweder mit dem Mandanten über die Höhe der Vergütung zu einigen oder das Honorar einzuklagen.[4] Der angemessene Wert wird dann vom Gericht als Vorfrage der Sachentscheidung ermittelt. Der Weg über eine Wertfestsetzung nach § 32 ist dem Anwalt in diesem Fall jedoch verschlossen.

[4] Siehe dazu Steenbuck, MDR 2006, 423.

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