Rz. 118

Zweifel können auftreten, wenn es um die Wertfestsetzung für die Zuständigkeit oder die Beschwer geht. Insoweit enthalten das GKG in § 62, das FamGKG in § 54 und das GNotKG in § 78 Sonderregelungen.[32]

 

Rz. 119

Eine § 62 GKG, § 54 FamGKG und § 78 GNotKG vergleichbare Vorschrift war in der KostO nicht enthalten.

 

Rz. 120

Durch die Koppelung von Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert soll ausgeschlossen werden, dass die Gerichtsgebühren nach einem anderen Wert als dem der Hauptsache berechnet werden.[33]

 

Rz. 121

Die Bindungswirkung entfällt, soweit in den §§ 48 bis 54 GKG, in den §§ 43 bis 52 FamGKG oder in den §§ 40 bis 54 und 63 bis 76 und 99 bis 102 GNotKG Gebührenwertermäßigungen vorgesehen sind, meist aus sozialen Gründen. Das ist auch nach § 12 Abs. 7 S. 3 ArbGG der Fall. Es handelt sich dabei um die in § 62 S. 1 GKG ausgenommenen Wertvorschriften, die von den Vorschriften des Verfahrensrechts abweichen.

 

Rz. 122

Die Bindungswirkung entfällt ferner bei einer Erweiterung oder Ermäßigung des Antrags, weil sich dadurch der ursprüngliche Bewertungsgegenstand ändert.

 

Rz. 123

Außerdem ist die Bindungswirkung auf die Instanz beschränkt, wie sich aus der Gegenüberstellung "Entscheidung über die Zuständigkeit" und "Zulässigkeit des Rechtsmittels" ergibt.

[32] Die mit Wirkung zum 1.8.2013 aufgehobene KostO hat für Übergangsfälle, für die das bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG geltende Recht anwendbar ist, weiterhin Bedeutung.
[33] BGH 16.5.1972 – GSZ 1/72, NJW 1972, 1235.

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