Rz. 17

Das Gesetz sieht unterschiedliche Wertfestsetzungen vor. Abzugrenzen voneinander sind die Festsetzung

des Zuständigkeitsstreitwerts,
des Werts des Beschwerdegegenstands,
des Werts der Beschwer,
des Gegenstandswerts im Sinne des RVG,
des Streitwerts im Sinne des GKG,
des Verfahrenswerts im Sinne des FamGKG,
des Geschäftswerts im Sinne des GNotKG,
des Geschäftswerts nach der KostO, insoweit nach Aufhebung der KostO durch das 2. KostRMoG Übergangsfälle betroffen sind,
des Gegenstandswerts außerhalb der Kostengesetze GKG, FamGKG, GNotKG, KostO, z.B. nach § 247 AktG.
 

Rz. 18

Von Abs. 1 erfasst sind nur die Wertfestsetzungen nach den Gerichtskostengesetzen oder anderen Gesetzen, die eine Erhebung von Gerichtsgebühren vorsehen. Für die Anwendung des § 32 kommt es deshalb zunächst darauf an, dass wertabhängige Kosten (Gebühren und Auslagen) in

Verfahren vor den ordentlichen Gerichten – auch in Strafsachen, soweit nach Wert abgerechnet wird – (§ 1 Abs. 1 GKG) nach dem GKG,
Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 FamFG (§ 1 FamGKG) nach dem FamGKG,
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Amtstätigkeit der Notare nach dem GNotKG (§ 1 Abs. 1 GNotKG), der KostO (§ 1 Abs. 1 KostO) – für Übergangsfälle –
oder nach bestimmten anderen Gesetzen (z.B. AktG)

zu erheben sind.

I. Wertfestsetzung von Amts wegen nach dem GKG

1. Grundsatz bei der Wertfestsetzung

 

Rz. 19

Nach § 3 Abs. 1 GKG berechnen sich die Gerichtsgebühren in Zivilsachen grundsätzlich nach dem Streitwert und im Falle eines gerichtlichen Vergleichs über nicht anhängige Gegenstände nach dem Vergleichsmehrwert (GKG-KostVerz. 1900), soweit nichts anderes bestimmt ist. Streitwert und Vergleichsmehrwert hat das Gericht nach § 63 GKG von Amts wegen festzusetzen, damit die zu erhebenden Gerichtsgebühren angesetzt werden können. Diese gerichtliche Wertfestsetzung gilt grundsätzlich auch für die Anwaltsgebühren (Abs. 1) und zwar

für den Rechtsanwalt selbst,
für den Auftraggeber und
bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Landes- oder Bundeskasse und schließlich
für eine erstattungspflichtige und erstattungsberechtigte Partei oder einen erstattungsberechtigten Beteiligten.
 

Rz. 20

Insoweit die gerichtliche Wertfestsetzung nach dem GKG ausnahmsweise für die Anwaltsgebühren nicht bindend ist, weil sich dessen Gebühren nicht nach dem Wert berechnen oder Festgebühren erhoben werden, ist durch den Anwalt ein gesonderter Antrag nach § 33 Abs. 1 auf Festsetzung des Gegenstandswerts zu stellen. Mit dem Wertfestsetzungsverfahren nach dem GKG hat dieser Antrag allerdings nichts zu tun. Es handelt sich (dann) um ein Wertfestsetzungsverfahren nach dem RVG.

2. Anderweitige Bestimmungen i.S.d. § 3 Abs. 1 GKG

 

Rz. 21

Grundsätzlich richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) – § 3 Abs. 1, 1. Alt. GKG –, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1, 2. Alt. GKG). Anderweitige Bestimmungen i.S.d. § 3 Abs. 1 GKG sind

die Gerichtsgebührenfreiheit in gerichtlichen Verfahren und
die Erhebung von Festgebühren im gerichtlichen Verfahren.

a) Gerichtsgebührenfreie Verfahren

 

Rz. 22

Gerichtsgebührenfreie Verfahren sind beispielsweise

das Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich des Abschlusses eines Mehrvergleichs (Anm. S. 1 zu GKG-KostVerz. 1900),
das Streitwertfestsetzungsverfahren einschließlich der Beschwerde und weiteren Beschwerde (§ 68 Abs. 3 GKG),
das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 2 S. 4 – mit Ausnahme der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 1 Abs. 4 GKG),
Räumungsfristverfahren,[5]
Verfahren vor den Arbeitsgerichten, die mit einem Vergleich enden (Vorb. 8 GKG-KostVerz.).
 

Rz. 23

Eine Wertfestsetzung nach § 63 GKG ist in solchen Verfahren daher nicht zulässig, kommt aber gleichwohl immer wieder vor.[6] Die Wertfestsetzung ist in diesen Fällen nach § 33 Abs. 1 zu beantragen.

[5] LG Berlin 20.5.2020 – 64 T 40/20, AGS 2020, 579.
[6] LG Bamberg 15.4.2020 – 3 T 38/20, AGS 2020, 484 = NJW-Spezial 2020, 573 (Räumungsfristverfahren).

b) Festgebühren

 

Rz. 24

Anderweitige Bestimmungen i.S.d. § 3 Abs. 1 GKG sieht das GKG auch in denjenigen Fällen vor, in denen Festgebühren anstelle der Wertgebühren erhoben werden. Solche Festgebühren sind insbesondere vorgesehen

für die Rechtsbeschwerden in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (GKG-KostVerz. 1255, 1256),
für die Verfahren auf Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung (GKG-KostVerz. 1510 ff.),
für die Verfahren der Beschwerde, der weiteren Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde (GKG-KostVerz. 1810 ff.), ausgenommen Beschwerden in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren (GKG-KostVerz. 1430, 1431) und bestimmte Beschwerden in Vollstreckungssachen,
teilweise in der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, Insolvenzverfahren und ähnlichen Verfahren (Teil 2 GKG-KostVerz.; GKG-KostVerz. 2110 ff.),
in isolierten Verfahren über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, § 4 InSO oder § 3 Abs. 1 S. 1 SVertO (GKG-KostVerz. 2500).
 

Rz. 25

Auch in diesen Verfahren ist eine gerichtliche Wertfestse...

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