Rz. 94

Das Gericht entscheidet über die Wertfestsetzung durch Beschluss. Der Beschluss hat den Wert für die anfallenden Gerichtsgebühren anzugeben. In den meisten Fällen wird nur eine Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben, sodass auch nur ein Wert festzusetzen ist. Gestaffelte Wertfestsetzungen sind auch in Familiensachen nicht zulässig. Setzt sich der Wert für die Gerichtsgebühren aus mehreren Teilwerten zusammen, so insbesondere im Verbundverfahren (§ 44 Abs. 2 FamGKG) oder bei Antrag und Widerantrag, beschiedenen Hilfsanträgen oder Hilfsaufrechnungen, reicht es, den Gesamtwert festzusetzen, da auch in diesen Fällen nur eine Gebühr erhoben wird. Erforderlich ist die Angabe der Einzelwerte im Verbundverfahren, wenn aus einzelnen Folgesachen ermäßigte Gerichtsgebühren (siehe FamGKG-KostVerz. 1111, 1122, 1132) angefallen sind.

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