Rz. 186
Die Beschwerde, auch die zugelassene Beschwerde, muss innerhalb von sechs Monaten eingelegt werden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG).
Rz. 187
Ist allerdings der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, dann verlängert sich die Beschwerdefrist. Die Beschwerde kann dann noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Rz. 188
In selbstständigen Beweisverfahren ist für die Fristberechnung das Ende dieses Verfahrens maßgeblich; auf die Beendigung eines eventuellen Hauptsacheverfahrens kommt es nicht an.[71]
Rz. 189
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich (§ 68 Abs. 2 GKG). "Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."[72]
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