Rz. 231

Das Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Streitwerts ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG). Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 GKG nicht erstattet.

 

Rz. 232

Für den Anwalt können jedoch im Beschwerdeverfahren Anwaltsgebühren anfallen. Vertritt er die Partei, für die er eine Herabsetzungsbeschwerde einlegt, oder einen Anwalt, für den er Heraufsetzungsbeschwerde erhebt, löst dies eine einfache Beschwerdegebühr nach VV 3500 nebst Auslagen und Umsatzsteuer aus.

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