Rz. 227

Für die Einlegung von Streitwertbeschwerden bestehen Ausschlussfristen von sechs Monaten bzw. einem Monat ab Zustellung oder formloser Mitteilung (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG). Auch im selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO beginnt der Lauf der Ausschlussfrist für eine Streitwertbeschwerde erst mit Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder deren sonstiger Erledigung.[98] Angesichts dessen scheidet eine Verwirkung des Beschwerderechts aus. Dem steht das Zeitmoment entgegen, wonach der Verlust eines Rechts wegen Verwirkung voraussetzt, dass es längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und seine spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Davon kann bei den erwähnten Ausschlussfristen keine Rede sein.

[98] E. Schneider, MDR 2000, 1230.

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