Rz. 41

Nach VV 3204 erhält der Rechtsanwalt für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 72 EUR bis 816 EUR (Mittelgebühr 444 EUR) und nach VV 3205 eine Terminsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR). Für die Terminsgebühr gilt die Anmerkung zu VV 3106 mit der Maßgabe entsprechend, dass die "fiktive" Termingebühr 75 % der Verfahrensgebühr entspricht

 

Rz. 42

Ist das Landessozialgericht aber im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Gericht der Hauptsache (zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der LSG vgl. § 28 Abs. 2 SGG) anzusehen, so bestimmen sich die Betragsrahmengebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (Betragsrahmengebühren im ersten Rechtszug). Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten gegen Entscheidungen der Sozialgerichte in Verfahren über die Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86b Abs. 1 SGG sowie über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG werden nunmehr von den Gebührentatbeständen des VV Teil 3 Abschn. 2 erfasst. Die Beschwerde gegen Entscheidungen des (Verwaltungs-) und Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes wird nun ausdrücklich in der Vorb. 3.2.1 Nr. 3a) genannt.

 

Rz. 43

Gleiches gilt für Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Berufung (siehe Rdn 44–46).

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