Rz. 153

Im isolierten Vorverfahren nach § 78 SGG bestimmt sich die Kostenerstattung gemäß § 63 SGB X.

 

Rz. 154

§ 63 SGB X gilt nur für isolierte Vorverfahren des SGG im Anwendungsbereich des SGB X, der in § 1 SGB X geregelt ist. Nicht anwendbar ist § 63 SGB X auf Kosten eines Verwaltungsverfahrens betreffend die Rücknahme eines Verwaltungsakts (Neufeststellungsverfahren) nach § 44 SGB X.[214] Weist der Berufungsausschuss den Widerspruch eines Arztes gegen die Zulassung eines Konkurrenten zurück, so stellt § 63 SGB X auch keine Rechtsgrundlage – es existiert auch sonst keine – für die Erstattung der Aufwendungen des Konkurrenten zur Rechtsverteidigung im isolierten Vorverfahren dar.[215]

 

Rz. 155

§ 63 SGB X setzt für die Kostenerstattung einen erfolgreichen Widerspruch voraus. Ein Widerspruch ist erfolgreich, wenn die Ausgangsbehörde abhilft oder die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch stattgibt. Dabei ist unerheblich, ob der Widerspruch auch nach objektiver Rechtslage Erfolg gehabt hätte, weil § 63 SGB X allein auf den äußeren Erfolg des Widerspruchs abstellt.[216] Die Ausgangsbehörde hat aber bei zulässigem und begründetem Widerspruch die Wahl, anstatt dem Widerspruch abzuhelfen, den angefochtenen Verwaltungsakt zurückzunehmen. Die Rücknahme des Verwaltungsakts ist aber kostenrechtlich nicht der Abhilfe des Widerspruchs gleichzustellen, mit der Folge, dass eine Kostenerstattung nicht zu erfolgen hat.[217] Die Ausgangsbehörde darf aber in diesem Fall dem Widerspruchsführer, der im Widerspruchsverfahren obsiegt hätte, nicht ohne tragfähigen Grund um den zu erwartenden Kostenausspruch bringen.[218] Dabei ist das Anliegen der Ausgangsbehörde, sich nur der Kostenlast zu entziehen, kein tragfähiger Grund.[219] Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise als durch Abhilfe oder Rücknahme durch die Ausgangsbehörde oder durch Stattgabe seitens der Widerspruchsbehörde, so kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht.[220] Ein Kostenerstattungsanspruch besteht aber auch dann, wenn ein Betroffener Widerspruch gegen einen Bescheid einlegt, der nach § 86 oder § 96 SGG in ein laufendes Verfahren einbezogen wurde, aber fälschlicherweise in seiner Rechtsbehelfsbelehrung auf den Widerspruch verwies, und der Betroffene den Widerspruch dann zurücknimmt, nachdem seine Unzulässigkeit erkannt wurde. Dies folgt aus einer erweiternden Auslegung des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X.[221]

[214] BSGE 55, 92.
[216] BVerwG NVwZ 1997, 272; LSG NRW AGS 2005, 312.
[217] BVerwG NVwZ 1997, 272.
[218] BVerwG NVwZ 1997, 272.
[219] BVerwG NVwZ 1997, 272.
[220] BVerwG NJW 1992, 300; BVerwG NJW 1982, 1827.

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