nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.05.2003; Aktenzeichen S 30 SB 419/02)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2003 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2002 verurteilt, dem Kläger die ihm in dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 28.11.2001 entstandenen notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach zu erstatten. Der Beklagte trägt die erstattungspflichtigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten für die Tätigkeit seines bevollmächtigten Rentenberaters in einem Kostenerstattungsverfahren.

Mit Bescheid vom 08.08.2001 stellte der Beklagte bei dem durch einen Rentenberater vertretenen Kläger den Grad der Behinderung (GdB) mit 50 fest und lehnte die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Gehbehinderung aG). Auf seinen Widerspruch, mit dem der Kläger auch die Erstattung der Kosten seines Bevollmächtigten begehrte, stellte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 31.10.2001 den GdB mit 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) fest. In dem Bescheid wurde ferner zugesagt, etwaige Kosten, die durch dieses Verfahren entstanden sind, auf Antrag zu erstatten, soweit sie für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien.

Mit Schreiben vom 05.11.2001 reichte der Kläger die Kostenrechnung seines Bevollmächtigten über 742,40 DM (379,59 Euro) ein. Der Kläger ging von einer Gebühr gem. § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz i.V.m. § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) von 550,- DM (308,78 Euro) aus.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 28.11.2001 die Kosten mit 602,04 DM fest. Die Gebührenbestimmung sei in der Gesamtschau sämtlicher Umstände unbillig. Vorliegend überschritten die Bedeutung der Angelegenheit, Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit des Bevollmächtigten nicht das Mittelmaß. Es sei deshalb in entsprechender Anwendung der §§ 12, 116 Abs. 1 Satz 1 BRAGO eine Mittelgebühr von 470,- DM innerhalb des für das Vorverfahren auf 2/3 herabgesenkten Gebührenrahmens von 70,- DM bis 870,- DM anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 40,- DM und der Fotokopiekosten von 9,- DM ergäben sich Kosten in Höhe von 519,- DM. Zuzüglich von 16 % Mehrwertsteuer (83,04 DM) seien die Kosten insgesamt mit 602,49 DM festzusetzen. Auf den Widerspruch des Klägers setzte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 25.04.2002 eine weitere Kostenerstattung in Höhe von 71,76 Euro (140,36 DM) - Differenzbetrag zwischen den geltendgemachten und den bereits erstatteten Kosten - fest. Der Angelegenheit sei eine insgesamt mittlere Bedeutung beizumessen.

Für das Widerspruchsverfahren im Kostenerstattungsverfahren stellte der Kläger dem Beklagten - ausgehend von einer Gebühr von 150,- Euro einen Abzug von 197,20 Euro in Rechnung. Mit Bescheid vom 16.07.2002 lehnte der Beklagte den Kostenerstattungsantrag ab. Die Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren sei von der Rahmengebühr im Sinne des § 116 BRAGO, die für das Hauptverfahren entstehe, mit abgegolten. Für das Vorverfahren in der Kostensache bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 63 SGB X. Das sozialgerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich Erinnerungsverfahren sei gebühren- und auslagenersatzfrei. Kosten seien in diesem Verfahren nicht zu erstatten, da es für dieses Verfahren keinen gesonderten anwaltlichen Gebührenanspruch gebe. Insoweit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gleiches gelte auch für ein sozialbehördliches Kostenfestsetzungs- und ein hiergegen gerichtetes Widerspruchsverfahren. Dieses ergebe sich aus Sinn und Zweck der Rahmengebühr des § 116 BRAGO, dem Prinzip der ausnahmsweisen Kostenerstattung in den sonstigen kostenfreien sozialrechtlichen Verfahren und der Verpflichtung der Beteiligten, Kosten so gering wie möglich zu halten. Zudem erwachse einem Bevollmächtigten gegen den Vollmachtgeber kein Vergütungsanspruch für das durchgeführte Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich seines Vorverfahrens.

Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, das Verfahren bezüglich der Kosten sei ein eigenes Verfahren. Die Kostenentscheidung sei als selbständiger Verwaltungsakt unabhängig von der Sachentscheidung anfechtbar. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid komme als Rechtsbehelf die Klage zum SG in Betracht.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21.10.2002 zurück. Eine besondere Gebühr für das gegen die Kostenentscheidung vom 28.11.2001 gerichtete Vorverfahren sehe § 118 BRAGO nicht vor. § 61 BRAGO sei auf das Widerspruchsverfahren nicht - auch nicht analog - anwendb...

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